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e.U., OG, KG, GmbH (& Co KG), FlexCo, AG, SE – was bedeutet das alles?
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Mag. Bettina Presl, Partner
Bettina Presl ist Gründerin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei. Sie berät vorwiegend in sämtlichen Belangen des Insolvenzrechts, Wirtschaftsrechts, Zivil- & Zivilverfahrensrechts, Verwaltungsrechts, Verwaltungsstrafrechts und Strafrechts. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung zu Vertragsgestaltungen & Projektrealisierungen. Durch umfassende, persönliche und flexible Betreuung in sämtlichen Rechtsgebieten trägt sie zur Verwirklichung Ihrer rechtlichen Interessen - sowohl im privaten, als auch im beruflichen Bereich - bei.
Die Wahl der Rechtsform stellt für Gründer zumeist eine der größten Startherausforderung dar.
Die Wahl der passenden Rechtsform hat nicht nur zivil-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, sondern ist auch mit unterschiedlich hohen Kosten verbunden. Sie sollte daher sorgfältig auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmers abgestimmt werden, etwa im Hinblick auf Unternehmensgröße, Finanzierung und Haftung.
Im Rahmen einer Unternehmensgründung unterstützen wir regemäßig Gründer:innen bei der Wahl der Rechtsform.
Bei der Wahl der Rechtsform ist in Österreich nicht die GmbH (wie es viele vermuten würden), sondern das Einzelunternehmen am weitesten verbreitet.
Daneben können Unternehmen auch als Personengesellschaft, beispielsweise in Form von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften gegründet und geführt werden.
📊 die gängigsten österreichischen Gesellschaftsformen im Vergleich
Die Personengesellschaften:
Rechtsform | Haftung | Mindestkapital | Rechtsgrundlage |
OG | Alle Gesellschafter unbeschränkt | Keines | §§ 105 ff UGB |
KG | Komplementär unbeschränkt, Kommanditist beschränkt | Keines | §§ 161 ff UGB |
GesbR | Alle Gesellschafter unbeschränkt | Keines | §§ 1175 ff ABGB |
Die Kapitalgesellschaften:
Rechtsform | Haftung | Mindestkapital | Rechtsgrundlage |
GmbH | Beschränkt auf Stammeinlage | EUR 10.000,00 | GmbHG |
FlexCo | Beschränkt auf Stammeinlage | EUR 10.000,00 | FlexKapG |
AG | Beschränkt auf Aktiennennbetrag | EUR 70.000,00 | AktG |
Neben den gängigen Rechtsformen existieren in Österreich existieren auch Mischformen wie beispielsweise die GmbH & Co KG als auch nicht derart gängige Rechtsformen wie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (eGen), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VaG), Sparkassen, Privatstiftungen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) als auch Europäische Genossenschaften (SCE) sowie weitere, gesetzlich vorgesehene Rechtsträger.
Das Einzelunternehmen (nicht protokolliert oder als e.U.)
Ein Einzelunternehmen wird von einer einzelnen natürlichen Person geführt. Diese trägt das unternehmerische Risiko allein und haftet für die Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich, unbeschränkt und auch mit ihrem Privatvermögen. Im Gegenzug steht ihr der erwirtschaftete Gewinn grundsätzlich allein zu.
Die Eintragung in das Firmenbuch ist verpflichtend, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als EUR 700.000,00 Nettoumsatz erzielt werden oder der Umsatz in einem Geschäftsjahr eine Million Euro übersteigt.
Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, kann sich das Einzelunternehmen freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. Die freiwillige Eintragung begründet für sich allein noch keine Bilanzierungspflicht.
Nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer müssen bei der äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte und auf ihren Geschäftsurkunden ihren Familiennamen gemeinsam mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anführen. Eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung darf verwendet werden, sofern sie nicht irreführend ist.
Im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen können hingegen eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma wählen. Der Firmenname muss den Rechtsformzusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „e.U.“ enthalten.
Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist eine Personengesellschaft, zu der sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen. Dabei bringen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Kapital, Arbeitskraft oder beides ein, um einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen.
Eine GesbR kann auch als Vorstufe zur Gründung einer offenen Gesellschaft (OG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) dienen. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch.
Die offene Gesellschaft (OG)
Die offene Gesellschaft (OG) ist eine Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Unternehmenszwecks zusammenschließen. Sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Grundlage der Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag, für den grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist. Die OG entsteht jedoch erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Die Höhe der Beteiligungen sowie die Verteilung von Gewinnen und Verlusten können im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden. Fehlen entsprechende Vereinbarungen, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die grundsätzlich zur Ausübung jeder erlaubten Tätigkeit gegründet werden kann. Voraussetzung für ihre Errichtung ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern.
Bei der KG wird zwischen Kommanditistinnen beziehungsweise Kommanditisten und Komplementärinnen beziehungsweise Komplementären unterschieden. Die Haftung der Kommanditisten ist grundsätzlich auf die im Firmenbuch eingetragene Haftsumme beschränkt. Sie sind üblicherweise weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
Die Komplementäre haften hingegen persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und übernehmen in der Regel deren Geschäftsführung und Vertretung. Die Verteilung der Gewinne und Verluste richtet sich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Abkürzung GmbH steht für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. In der Praxis sind auch die Schreibweisen „Ges.m.b.H.“ und „Gesellschaft m.b.H.“ gebräuchlich. Als juristische Person verfügt die GmbH über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann beispielsweise Vermögensgegenstände erwerben, Kredite aufnehmen, Verträge abschließen sowie vor Gericht klagen oder geklagt werden. Im Unterschied zu Personengesellschaften wie der offenen Gesellschaft (OG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) kann eine GmbH auch von nur einer Person gegründet werden.
Für die Gründung ist ein Stammkapital von mindestens EUR 10.000,00 erforderlich. Davon muss grundsätzlich zumindest die Hälfte, somit EUR 5.000,00 in bar eingezahlt werden.
Darüber hinaus bedarf es eines Gesellschaftsvertrags. Wird die GmbH von einer einzelnen Person gegründet, spricht man von einer Errichtungserklärung. Die Gründungsurkunde ist grundsätzlich in Form eines Notariatsakts zu errichten. Rechtlich entsteht die GmbH mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.
Ein wesentliches Merkmal dieser Rechtsform ist die beschränkte Haftung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen, während das Privatvermögen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter geschützt bleibt. Aufgrund dieser Haftungsbeschränkung sowie ihrer vergleichsweise flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten zählt die GmbH zu den in der Praxis häufig gewählten Gesellschaftsformen.
Die flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo)
Seit Jänner 2024 steht mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft, kurz FlexCo, eine neue Rechtsform zur Verfügung. Sie wurde insbesondere auf die Bedürfnisse von Gründerinnen und Gründern, Start-ups sowie wachstumsorientierten Unternehmen zugeschnitten. Die gesetzliche Grundlage bildet das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG).
Soweit dieses keine besonderen Regelungen vorsieht, gelten grundsätzlich die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der GmbH.
Die Rechtsform muss in der Firma durch einen der folgenden Zusätze kenntlich gemacht werden wie bsp. „FlexCo“, „FlexKapG“, „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“.
In der Praxis hat sich vor allem die kurze und leicht verständliche Bezeichnung „FlexCo“ etabliert.
Das Mindeststammkapital beträgt wie auch bei der GmbH EUR 10.000,00. Davon müssen bei der Gründung auch zumindest EUR 5.000,00 in bar eingezahlt werden. Die einzelne Stammeinlage kann bereits ab einem Betrag von EUR 1,00 übernommen werden.
Eine Besonderheit der FlexCo besteht darin, dass sie zwei unterschiedliche Arten von Beteiligungen vorsehen kann: gewöhnliche Geschäftsanteile und sogenannte Unternehmenswert-Anteile. Die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen ist nicht verpflichtend, eröffnet jedoch eine vereinfachte Möglichkeit, insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Investorinnen und Investoren am Unternehmen zu beteiligen.
Auch bei den formalen Anforderungen bietet die FlexCo mehr Gestaltungsspielraum. So können Umlaufbeschlüsse, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden. Allen stimmberechtigten Gesellschaftern muss jedoch die Teilnahme an der Beschlussfassung ermöglicht werden. Inhaberinnen und Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen verfügen grundsätzlich über kein Stimmrecht und müssen daher nicht unmittelbar in die Abstimmung einbezogen werden.
Die gefassten Beschlüsse sind allerdings auch den Inhaberinnen und Inhabern von Unternehmenswert-Anteilen zu übermitteln. Bei rein virtuellen Beteiligungsmodellen, wie etwa Phantom Shares, besteht eine derartige gesellschaftsrechtliche Informationspflicht in der Regel nicht.
Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform, die insbesondere für größere Unternehmen von Bedeutung ist und bei Neugründungen vergleichsweise selten gewählt wird.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind durch den Erwerb von Aktien am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Für die Verbindlichkeiten der AG haften sie grundsätzlich nicht persönlich. Das erforderliche Grundkapital beträgt mindestens 70.000 Euro und ist in Aktien aufgeteilt, deren Nennbetrag jeweils zumindest EUR 1,00 zu betragen hat.
Die Mischform GmbH & Co KG
Die GmbH & Co KG stellt eine Mischform aus Personengesellschaft (KG) und Kapitalgesellschaft (GmbH) dar. Dabei übernimmt eine GmbH die Stellung der unbeschränkt haftenden Komplementärin. Da die GmbH als juristische Person jedoch grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, wird die persönliche Haftung natürlicher Personen weitgehend ausgeschlossen.
Die Kommanditistin beziehungsweise der Kommanditist ist üblicherweise eine natürliche Person, deren Haftung grundsätzlich auf die im Firmenbuch eingetragene Haftsumme beschränkt ist. Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co KG obliegen grundsätzlich der Komplementär-GmbH und werden durch deren Geschäftsführung wahrgenommen.
Doch bei allen Gesellschaften gilt: Der Gesellschaftsvertrag bildet das Fundament
Der Gesellschaftsvertrag bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gesellschaft. Er legt fest, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben und welche Regelungen bei einem Ausscheiden, einer Übertragung von Anteilen oder bei Konflikten gelten. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag kann dazu beitragen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zumindest rascher zu lösen.
In der Praxis beschränken sich Gesellschaftsverträge häufig auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte. Wichtige Regelungen zu Abfindungen, Aufgriffsrechten, Wettbewerbsverboten oder zur Unternehmensnachfolge fehlen hingegen oft. Solange zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, bleibt dies meist unbemerkt. Im Konfliktfall zeigt sich jedoch, dass gerade diese Bestimmungen von entscheidender Bedeutung sind.
- Fehlende Abfindungsklausel
Beim Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Geschäftsanteil zu bewerten und die Abfindung zu leisten ist. Ohne eindeutige Regelung können langwierige Streitigkeiten über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten entstehen. Eine Abfindungsklausel sollte daher sowohl die Bewertungsmethode als auch die Fälligkeit und die Art der Zahlung festlegen.
- Fehlende Nachfolgeklausel
Verstirbt eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, fällt der Geschäftsanteil grundsätzlich in den Nachlass. Ohne geeignete Nachfolgeregelung können dadurch Erbinnen und Erben oder vorübergehend die Verlassenschaft Einfluss auf die Gesellschaft erlangen. Dies kann Entscheidungsprozesse erschweren und im schlimmsten Fall den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen.
- Fehlendes Aufgriffsrecht
Ist kein Aufgriffs- oder Vorkaufsrecht vereinbart, kann die Übertragung eines Geschäftsanteils an unerwünschte Dritte unter Umständen nur schwer verhindert werden. Eine entsprechende Vertragsklausel gibt den übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern die Möglichkeit, den betreffenden Anteil vorrangig zu erwerben.