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Insolvenzrecht & Schuldenregulierung

Über das Rechtsgebiet

Was tun, wenn nichts mehr geht? Wie werde ich meinen Schuldenberg los?

Das Schuldenregulierungsverfahren, auch als Privatkonkurs bezeichnet, ermöglicht es natürlichen Personen (Nichtunternehmern), über kurz oder lang schuldenfrei zu werden.

Nach einer Erstberatung erhalten Sie einen umfassenden Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, um Ihre Schulden gegenüber Gläubigern zu bereinigen. Die Regulierung von Schulden ist oft komplex und erfordert sowohl tiefgehende Erfahrung als auch fundierte Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie der in Österreich vorgesehenen Verfahren, wie dem Schuldenregulierungsverfahren, dem Zahlungsplan oder dem Abschöpfungsverfahren.

Key Services

Außergerichtlicher Ausgleich

Wir verhandeln mit ihren Gläubigern eine Lösung für einen außergerichtlichen Ausgleich (auch stiller Ausgleich genannt).

Das Ziel ist eine Reduzierung der Schuldsumme auf einen Betrag, der von Ihnen (eventuell auch in Raten) aufgebracht werden kann.

Der außergerichtliche Ausgleich führt dazu, dass Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen gegen das Unternehmen verzichten. Dazu ist zu beachten, dass derartige Vereinbarungen rein privatrechtlicher Natur sind. Wie der Name es bereits besagt, schreitet in diesen Verfahren kein Gericht ein.

Ein außergerichtlicher Ausgleich „stiller Ausgleich“ kann dann Sinn machen, wenn keine große Anzahl an Gläubigern besteht und Sie in der Lage sind, die Quote zu erwirtschaften bzw. zu finanzieren.

 

Gerichtliches Verfahren

Mit der Reform des Privatkonkurses zum 1. November 2017 wurde der Weg zur Schuldenfreiheit deutlich erleichtert.

Was für die Gläubiger eine Herausforderung darstellt, ist ein Vorteil für die Schuldner. Die Abschaffung der Mindestquote von 10 % der Gesamtschulden sowie die Verkürzung der Dauer des Abschöpfungsverfahrens schaffen bessere Bedingungen für verschuldete Personen.

Im Schuldenregulierungsverfahren behält der Schuldner in der Regel die Eigenverwaltung über die Insolvenzmasse, was bedeutet, dass er in seiner bisherigen rechtlichen Stellung verbleibt und die faktische Verwaltung seiner Angelegenheiten selbst übernehmen kann. Allerdings sind alle Rechtshandlungen und Verfügungen, die die Insolvenzmasse betreffen, nur dann gültig, wenn das Insolvenzgericht ihnen zugestimmt hat.

Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner die Eigenverwaltung entziehen und einen Insolvenzverwalter einsetzen, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners unübersichtlich sind, kein detailliertes Vermögensverzeichnis vorgelegt wurde oder Anzeichen dafür bestehen, dass die Eigenverwaltung die Gläubiger benachteiligen könnte.

Das Schuldenregulierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) einer insolventen natürlichen Person durch einen Sanierungsplan, Zahlungsplan oder durch ein Abschöpfungsverfahren. 

Wird der Sanierungsplan- oder Zahlungsplanantrag angenommen und anschließend zur Gänze erfüllt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit (Restschuldbefreiung). Ebenso wird der Schuldner in einem Abschöpfungsverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit.

Wird ein Privatinsolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, handelt es sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, das primär auf die Verwertung des Vermögens des Schuldners abzielt.

Nach Abschluss der Verwertung und nach Abzug aller Masse- und Verfahrenskosten wird ein verbleibendes Guthaben gleichmäßig unter den unbesicherten Gläubigern verteilt. Dies erfolgt quotenmäßig gemäß dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren.

Reicht der Schuldner beim Insolvenzgericht jedoch Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans (oder Sanierungsplans) oder auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ein, endet das Gesamtvollstreckungsverfahren. Anschließend wird das Verfahren als Schuldenregulierungsverfahren weitergeführt.