Honorar & Tarif

Erstberatung

Unsererseits wird für Konsumenten / Privatpersonen eine rechtliche Erstberatung (vor Ort oder Digital) zu einem Pauschalbetrag von EUR 240,00 inkl. Ust. (zuzüglich Barauslagen wie z.B. Grunbuchsauszüge oder Firmenbuchabfragen) á 45 Minuten angeboten. Ebenso wird dazu auf die Pauschalangebote der Initiative „Check dein Recht“ hingewiesen.

Wir nehmen uns dabei für Sie und Ihr Rechtsproblem im Rahmen einer Erstberatung Zeit. Bei der Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung der rechtlichen Lage und mögliche Handlungsmöglichkeiten bzw. Vorschläge für eine weitere Vorgehensweise. Darüber hinaus erhalten Sie eine grobe (unverbindliche) Kostenschätzung zur Mandantsübernahme sowie über die Kosten eines möglichen Rechtsstreits.

Wir ersuchen darum, dass sämtliche Unterlagen zur Erstberatung mitgebracht werden.

Honorarinformation

Die Kosten für bestimmte Anwaltsleistungen sind sehr unterschiedlich.

Der österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dazu eine ausführliche Infobroschüre veröffentlicht. (Link Mein Recht ist kostbar.“)

Wir berechnen unser Honorar je nach Mandat maßgeschneidert nach einer pauschalierten Fixsumme, einem protokollierten Zeithonorar oder den aktuell geltenden, tariflichen Vorgaben des  Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie des Notariatstarifgesetzes (NTG).

In Einzelfällen besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, ein maßgeschneidertes Pauschal- oder Zeithonorar zu vereinbaren.

In jedem Fall informieren wir Sie ausführlich über die für Sie konkret anfallenden Kosten & Gebühren. Eine transparente Verrechnungsmethodik hat für uns höchste Priorität.

Häufig kann durch eine rechtzeitige Inanspruchnahme einer Rechtsberatung verhindert werden, dass unnötige weitere Kosten entstehen.

Vor der Mandantserteilung informieren wir Sie im Erstberatungsgespräch über die vorhersehbaren Kosten und die Möglichkeiten der Honorierung.

Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von Anfang an die Höhe des Honorars kennt. (Bsp. Vertragserrichtungen) In vielen Fällen wird die Vereinbarung eines Pauschalhonorars aber daran scheitern, dass der Leistungsumfang vom Rechtsanwalt vorab nicht abschätzbar ist. Dazu bietet sich die Vereinbarung eines Zeithonorars oder eine Abrechnung nach dem Tarif (RATG, AHK, NTG) an.

Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, es gilt ebenso in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten. (Quelle OERAK)

Wenn anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen. (Quelle OERAK)

Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall. (Quelle OERAK)

Rechtschutzversicherung

Ob und falls ja, inwieweit, Ihnen Ihr Rechtschutzversicherer Deckung für eigene oder gegnerische Rechtsanwaltskosten und sonstige Verfahrenskosten gibt, hängt von dem Bestand und dem Inhalt Ihres Rechtschutzversicherungsvertrages ab.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung, wenn Sie eine solche abgeschlossen haben.
 
Wir weisen darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen in ihren Polizzen oft sehr unterschiedliche Bedingungen festgelegt haben.
Grundvoraussetzung für eine etwaige Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung ist, dass wir gemeinsam vor Beginn des Verfahrens um Rechtsschutzdeckung ansuchen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnen kann, wenn die Anzeige verspätet erfolgt.
 
Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten eines gerichtlichen Rechtstreits übernehmen.

Außergerichtliche Kosten und Rechtsberatungen werden hingegen häufig nicht getragen. Wir empfehlen Ihnen daher, vorab zu klären, welche Kosten Ihre individuelle Rechtsschutzversicherung übernimmt.

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Rechtsschutzversicherungen in ihren Polizzen häufig einen Höchstbetrag festlegen, der für den Versicherten zur Verfügung steht. In Verfahren mit einem höheren Streitwert oder einem umfangreicheren Ablauf (z. B. mehrere Schriftsätze und Verhandlungstermine) kann dieser Höchstbetrag ausgeschöpft werden. In solchen Fällen müssten Sie die Differenzbeträge, die die Versicherung nicht übernimmt, selbst tragen.

Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, direkt Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung aufzunehmen, damit Sie alle relevanten Informationen zu Ihrer Polizze erhalten. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass die freie Anwaltswahl nicht in jedem Versicherungsvertrag vorgesehen ist.

Eine direkte Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung erfolgt ausschließlich nur nach gesonderter Vereinbarung.